RuossTech AG | Allgemeinen Geschäftsbedingungen

AGB

RUOSS TECH AG


1.         Allgemeines

 

1.1      Diese Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen sind verbindlich, sofern sie in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden oder wenn sie die Parteien schriftlich oder auf andere Weise vereinbart haben. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

1.2      Alle im Rahmen des Vertrages getroffenen Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Soweit nicht anders vereinbart sind mittels elektronischer Mittel übertragene oder festgehaltene Texte der Schriftform gleichgestellt.

 

2.         Offerte und Vertragsabschluss

2.1      Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt hat (Auftragsbestätigung).

2.2      Offerten ohne Annahmefrist, sowie mündliche Angebote sind unverbindlich und freibleibend

2.3       Schliesst der Kunde mit der RuossTech AG einen Rahmen- bzw. Abrufauftrag ab, so orientiert sich die Menge maximal an einen Jahresbedarf. Die Laufzeit beträgt maximal 12 Monate, vom Beginn der ersten Lieferung. Wenn bei Auftragserteilung kein erster Liefertermin festgelegt wird, beträgt die Laufzeit 12 Monate ab Auftragsdatum. Die Lieferbereitschaft bei Abruflose wird im Rahmenauftrag festgehalten. Wird die vereinbarte Rahmengesamtstückzahl bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit durch den Auftraggeber nicht bezogen, so verpflichtet sich dieser, den Rest aus der im Rahmenauftrag definierten Rahmengesamtstückzahl zum vereinbarten Stückpreis zu übernehmen.

 

3.         Umfang der Lieferungen und Leistungen; technische Unterlagen

3.1      Für Umfang und Ausführung der Lieferungen und Leistungen ist nur die Auftragsbestätigung inklusive Dokumente, auf welche diese verweist, maßgebend. Darüber hinausgehende Lieferungen und Leistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Technische Verbesserungen oder Weiterentwicklungen können vom Lieferanten jederzeit vorgenommen werden, sofern diese nicht zu Preiserhöhungen führen.

3.2      Werden Zeichnungen oder andere technische Unterlagen ausgehändigt, so anerkennt die empfangene Vertragspartei die damit verbundenen Eigentums- und übrigen Rechte der anderen Vertragspartei. Alle technischen Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorgängige schriftliche Einwilligung der anderen Vertragspartei Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie dürfen nur für den Zweck, für welchen sie ausgehändigt wurden, und nur in dem zur Vertragserfüllung nötigen Ausmaß verwendet werden. Nach Beendigung des Vertrages sind sie der anderen Vertragspartei zurückzugeben

 

4.         Vorschriften im Bestimmungsland

Spätestens mit der Bestellung hat der Besteller den Lieferanten auf Vorschriften und Normen des Bestimmungslandes aufmerksam zu machen, soweit sie sich auf die Lieferungen und Leistungen und den sicheren Betrieb auswirken. Ansonsten entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften am Sitz des Lieferanten, und allfällige Anpassungen an die Vorschriften und Normen des Bestimmungslandes gehen zu Lasten des Bestellers.

 

5.         Preise

5.1      Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die Preise netto, excl. Mehrwertsteuer, ohne irgendwelche Abzüge, ab Werk gemäss den bei Vertragsabschluss gültigen Incoterms, ohne Verpackung in frei verfügbaren Schweizer Franken.  Zur Vertragsabwicklung anfallende Nebenkosten wie für Versicherungen, Transport, behördliche Bewilligungen, Steuern, Zölle oder sonstige Abgabensind vom Besteller zu tragen.

5.2      Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und vertragsgemäßer Erfüllung die der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten, so ist der Lieferant berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise entsprechend anzupassen.

 

 

6.         Zahlungsbedingungen

6.1      Die Zahlungsfrist beträgt jeweils 30 Tage ab Rechnungsdatum.

6.2       RuossTech AG behält sich vor, bei entsprechender Bonitätsprüfung, die Zahlungskonditionen anzupassen. (z.B. Vorauskasse statt Zahlung per Rechnung)

6.3      Die Zahlungen sind am Domizil des Lieferanten zu dessen freien Verfügung ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern oder Gebühren irgendwelcher Art zu leisten.

6.4      Bei Zahlungsverzug behält sich der Lieferant die sofortige Einstellung ausstehender Lieferungen und Leistungen vor und ist berechtigt, einen Verzugszins von 6 % p.a. geltend zu machen. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.  

6.5       Der Mindestfaktura-Wert beträgt 100.00 CHF. Für Warenlieferungen unter diesem Wert wird die Differenz fakturiert.

6.6       Anfallende Bankspesen (Vor allem bei Zahlungen aus dem Ausland) gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden und werden zurückgefordert.

            

7.         Eigentumsvorbehalt

7.1      Die Werkzeuge werden ohne anderslautende Vereinbarung zu Werkzeugkostenanteilen offeriert und verrechnet. Die Werkzeuge verbleiben bis zur Bezahlung der gesamten Kosten im Eigentum der RuossTech AG. Sofern die von RuossTech AG erstellten elektronischen Teile- und Konstruktionszeichnungen nicht explizit zum Auftragsumfang gehörten sind sie Eigentum der RuossTech AG, können aber gegen separate Rechnung bezogen werden.

7.2      Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt der Lieferant Eigentümer seiner gesamten Lieferungen. Der Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlichen Massnahmen zu treffen (z.B. Instandhaltung, Versicherung). Des Weiteren ist der Besteller verpflichtet, bei allen zur Errichtung und Aufrechterhaltung eines rechtsgültigen Eigentumsvorbehalts nötigen Massnahmen und Formalitäten mitzuwirken und die diesbezüglichen Kosten zu tragen.

 

8.         Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt nach Vertragsabschluss und dem Eingang der zu diesem Zeitpunkt zu leistenden Zahlungen, der Erledigung behördlicher Formalitäten und der Bereinigung der wesentlichen technischen Belange. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Lieferant vor deren Ablauf dem Besteller die Versandbereitschaft meldet.

 

 

9.         Lieferverzug

9.1       Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des Bestellers voraus.

9.2      Schadenersatzansprüche aus Nichteinhalten von Lieferfristen sind ausgeschlossen.

9.3      Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Verspätung nachweisbar durch uns verschuldet und nur soweit der Besteller einen ihm daraus entstandenen Schaden nachweisen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so fällt der Anspruch auf eine Konventionalstrafe dahin.

 

10.      Verpackung, Transport und Versicherung

10.1    Die Verpackung erfolgt durch den Lieferanten auf Kosten des Bestellers und wird nicht zurückgenommen, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.

10.2    EURO-Paletten die bei Lieferung der Ware nichtgetauscht werden können werden in Rechnung gestellt.

10.3    Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Für Beanstandungen hat sich der Besteller an den letzten Frachtführer zu wenden, sobald er die Lieferung oder Frachtdokumente erhalten hat.

10.4    Die Versicherung der Lieferungen und Leistungen gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller auf seine Kosten, auch wenn sie vom Lieferanten abzuschließen ist.

10.5    Mangels abweichender Vereinbarung stützen sich die Lieferkonditionen auf die bei

Vertragsabschluss gültigen EXW (EX Works) Incoterms.

 

11.      Übergang von Nutzen und Gefahr

11.1    Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk gemäss den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Incoterms auf den Besteller über.

11.2    Verzögert sich der Versand aus Gründen, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr zum Zeitpunkt der ursprünglich geplanten Auslieferung ab Werk auf den Besteller über, und die Lieferungen werden ab diesem Zeitpunkt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

 

 

12.      Prüfung und Abnahme der Lieferung

12.1    Soweit üblich prüft der Lieferant die Lieferungen und Leistungen vor Versand. Der Besteller prüft die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist nach deren Erhalt und hat dem Lieferanten allfällige Mängel innert 10 Tagen schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er eine solche Rüge, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

12.2    Für nachweisbar fehlerhafte oder falsch gelieferte Ware, soweit sich diese im

Anlieferungszustand befindet, ersetzen wir kostenlos das fehlerhafte Material oder erteilen entsprechende Gutschrift. Alle anderen Ansprüche, auch für Zeitaufwand sowie Schadenersatzansprüche lehnen wir ab.

12.3    Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind in der Blechbearbeitung branchenüblich und bleiben vorbehalten. Ausnahmen von dieser Regelung sind ausdrücklich und im Voraus schriftlich zu vereinbaren.

12.4    Weitergehende Abnahmeprüfungen sind gesondert zu vereinbaren.

12.5    Der Besteller hat wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen keine weiteren Ansprüche und Rechte außer den in diesem Artikel 12 und nachstehendem Artikel 13 explizit genannten.

 

13.      Haftung für Mängel; Gewährleistungsfrist

13.1    Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab  Werk zu laufen. Im Falle der Verzögerung des Versandes aus Gründen, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, läuft die Gewährleistungsfrist längstens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Für Teile, die während der Gewährleistungsfrist ersetzt oder repariert werden, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate.

13.2    Falls der Besteller oder Dritte unsachgemässe Reparaturen oder Änderungen ohne vorgängige Einwilligung des Lieferanten vornehmen, erlischt die Gewährleistungsfrist vorzeitig. Ebenso erlischt die Gewährleistungsfrist vorzeitig, wenn der Besteller nicht die notwendigen Massnahmen zur Schadenminderung trifft, oder wenn der Besteller dem Lieferanten die Gelegenheit zur Mängelbehebung nicht umgehend gibt.

13.3    Der Lieferant ist verpflichtet, Teile seiner Lieferungen, die in Folge schlechten Materials, mangelhafter Konstruktion oder Fabrikation während der Gewährleistungsfrist schadhaft werden, nach seiner Wahl so rasch wie möglich zu ersetzen oder zu reparieren. Ersetzte Teile kann der Lieferant zurücknehmen und werden in diesem Fall sein Eigentum.

13.4    Zugesicherte Eigenschaften sind nur solche, welche im Vertrag oder zugehörigen Spezifikationen oder Pflichtenheften explizit als solche bezeichnet sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht erfüllt, hat der Besteller einen Nachbesserungsanspruch und bietet dem Lieferanten hierzu Gelegenheit. Gelingt die Nachbesserung nicht, hat der Besteller Anspruch auf angemessene Preisminderung. Bei schwerwiegenden Mängeln, welche nicht innert angemessener Frist behoben werden können und welche die Brauchbarkeit der Lieferungen oder Leistungen erheblich mindern, kann der Besteller die Annahme des mangelhaften Teils verweigern. Ist dem Besteller eine Teilannahme wirtschaftlich nicht zumutbar, kann er vom Vertrag zurücktreten und geleistete Zahlungen für die vom Rücktritt betroffenen Teile gegen deren Rückgabe zurückverlangen.

13.5    Die Gewährleistung und Haftung des Lieferanten sind ausgeschlossen für Mängel und Schäden, die auf natürlichen Verschleiß, mangelhafte Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische oder andere Umgebungseinflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführte Arbeiten oder andere Gründe zurückzuführen sind, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat.

13.6    Der Besteller hat keine weiteren Ansprüche und Rechte aus Gewährleistung, Mängelhaftung oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften als die in diesem Artikel 13 explizit genannten.

 

14.      Generelle Haftungsbegrenzung und Ausschluss weiterer Haftung des Lieferanten

14.1    Für alle in diesen Bedingungen nicht explizit genannten Fälle der Nicht- oder Schlechterfüllung, welche auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, kann der Besteller dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung setzen. Verstreicht diese auf Grund eines Verschulden des Lieferanten unbenutzt, so kann der Besteller für die Betroffenen Lieferungen und Leistungen vom Vertrag zurücktreten. Falls eine Teilannahme für den Besteller wirtschaftlich unzumutbar ist, kann er vom Vertrag zurücktreten und geleistete Zahlungen gegen die Rückgabe erfolgter Teillieferungen zurückverlangen. Entsteht dem Besteller nachweislich ein Schaden, so ist der Schadenersatzanspruch limitiert auf 10 % des Preises für die vom Vertragsrücktritt betroffenen Lieferungen und Leistungen.

14.2    Mangels abweichender Vereinbarung sind alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche und Rechte des Bestellers, unabhängig von deren

Rechtsgrund, in diesen allgemeinen Lieferbedingungen abschließend geregelt. So sind alle nicht explizit genannten Schadenersatzansprüche, Preisminderung oder Vertragsaufhebung/-rücktritt ausgeschlossen. Keinesfalls hat der Besteller Anspruch auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktionsausfall, eingeschränkte Nutzung, Verlust von Aufträgen Dritter, Ansprüche Dritter auf Konventionalstrafe, entgangener Gewinn, oder andere indirekte oder mittelbare Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

 

15.       Verhaltenskodex für Geschäftspartner der RuossTech AG

Alle unsere Geschäftspartner verpflichten sich zur Einhaltung unseres Verhaltenskodex unter: 

https://www.ruosstech.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/verhaltenskodex-ruosstechag.pdf

 

16.      Gerichtsstand und anwendbares Recht

16.1    Ausschließlicher Gerichtsstand ist am Sitz des Lieferanten.

16.2    Das Vertragsverhältnis unterliegt dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 1. April 1980 (sogenanntes „Wiener Übereinkommen“) wird ausgeschlossen.

 

Februar 2024

 

RuossTech AG

Glarnerstrasse 75

CH-8854 Siebnen

Tel: 055 450 30 40

Web: www.ruosstech.ch

 

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